Geschäftsordnung

GESCHÄFTSORDNUNG

Landesarbeitsgemeinschaft bayerischer Gleichstellungsstellen (LAG)

PRÄAMBEL

Die kommunalen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten in Bayern haben sich am 15. Februar 1990 in München zur Landesarbeitsgemeinschaft der bayerischen kommunalen Gleichstellungsstellen (LAG) zusammengeschlossen. In der LAG sind die bayerischen kommunalen Gleichstellungsbeauftragten und ihre Stellvertretungen organisiert, denen die Tätigkeit mit ihrer Bestellung als Dienstaufgabe übertragen wurde (Artikel 13 und 19 BayGlG).
Die LAG ist ein überparteiliches Forum für gleichstellungspolitische Diskussionen und fördert die öffentliche Auseinandersetzung geschlechterpolitischer Themen. Sie erarbeitet u.a. Stellungnahmen zu gesetzlichen Neuregelungen und leitet daraus Forderungen an die
Landes- und Bundesregierung ab. Die LAG arbeitet auf allen Ebenen mit den gesellschaftlich relevanten Kräften zusammen, z.B. Frauenverbänden und -initiativen, gleichstellungspolitischen Organisationen, kommunalen Spitzenverbänden, Regierungen, Parteien, Institutionen, Gewerkschaften, Vertreter*innen der Wirtschaft, Kirchen sowie Landesund Bundesarbeitsgemeinschaften der Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragten.

I. MITGLIEDSCHAFT

Ordentliche Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder können bestellte bayerische kommunale Gleichstellungsbeauftragte, der Bezirke, der Landkreise, der kreisfreien und kreisangehörigen Gemeinden sowie ihre bestellten Stellvertretungen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag gegenüber der LAG erworben.
(siehe https://www.gleichstellung-bayern.de/beitrittserklaerung/)
3. Mit Beendigung der Bestellung,  einer vorzeitigen Aufhebung, eines Widerrufs der Bestellung oder eines Austritts aus persönlichen Gründen endet die Mitgliedschaft. Dies wird durch eine formlose schriftliche Erklärung gegenüber der LAG angezeigt. Bei ausbleibender Anzeige erfolgt in den oben genannten Fällen die Beendigung der Mitgliedschaft seitens der LAG.

Gäste
1. Als Gäste willkommen sind kommunale Gleichstellungsbeauftragte aus Eigenbetrieben oder selbstständigen Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder anderen Organisationseinheiten, sowie nicht-kommunale Gleichstellungsbeauftragte, die nach dem bayerischen Gleichstellungsgesetz (BayGIG) bestellt sind.

Aufnahmeverfahren
1. Die Aufnahme wird durch einen schriftlichen Antrag gegenüber der LAG erlangt.  (siehe https://www.gleichstellung-bayern.de/beitrittserklaerung/)

2. Die Sprecher*innen prüfen das Vorliegen der Voraussetzungen der ordentlichen Mitglieder und der Gäste und entscheiden über die Mitgliedschaft.

II. DIE LANDESARBEITSGEMEINSCHAFT

 Die LAG tritt einmal jährlich in einer ordentlichen Sitzung zusammen, in der inhaltliche
Schwerpunkte gesetzt, Grundsatzentscheidungen gefällt und Beschlüsse gefasst werden. Auf
Initiative der Sprecher*innen können außerordentliche Sitzungen einberufen werden.

Stimmrecht
1. Stimmberechtigt sind alle unter I. Mitgliedschaft genannten ordentlichen Mitglieder der LAG.
Ausgenommen sind ihre Stellvertretungen.
2. Jede Gleichstellungsstelle einer Kommune hat eine Stimme, unabhängig davon, wie viele
bestellte Gleichstellungsbeauftragte der Kommune an der Sitzung teilnehmen.
3. Stimmberechtigte Mitglieder können bei Abwesenheit ihr Stimmrecht zur Ausübung auf ihre
bestellte Stellvertretung oder auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen. Die
Übertragung muss schriftlich erfolgen. Sie gilt befristet für die in der Vollmacht genannten
Sitzung der LAG (GO Anlage 1: Stimmrechtsübertragung).
4. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

Anträge
1. Anträge an die LAG können von ordentlichen Mitgliedern sowie dem
Sprecher*innengremium gestellt werden.

2. Anträge können formlos, schriftlich gestellt werden.
3. Schriftliche Anträge müssen mindestens vier Wochen vor der datierten Jahressitzung dem
Sprecher*innengremium vorliegen. Nach dieser Frist eingehende Anträge können nur
behandelt werden, wenn die Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit in der Sitzung beschlossen
wird. Die Anträge werden vom Sprecher*innengremium gebündelt mindestens zwei Wochen
vor der datierten Jahressitzung an die LAG-Mitglieder versendet.
4. In der Sitzung können zudem mündliche Anträge gestellt werden. Über die Behandlung wird
mit einfacher Mehrheit abgestimmt.
5. Anträge auf Änderungen der Geschäftsordnung können ausschließlich schriftlich gestellt
werden und sind, vier Wochen vor Beginn der datierten Jahressitzung dem
Sprecher*innengremium vorzulegen.
6. Anträge können bis zur Beschlussfassung zurückgenommen werden.

Beschlüsse
1. Die LAG ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten
Gleichstellungsbeauftragten (siehe Stimmrecht) anwesend ist.
2. Rede-, und antragsberechtigt sind alle ordentliche Mitglieder.
3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
4. Für Änderungen der Geschäftsordnung ist eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden,
stimmberechtigten Gleichstellungsbeauftragten erforderlich. Auch hier gilt, mehrere
anwesende ordentliche Mitglieder einer Kommune haben nur eine Stimme.
5. Antragsberatung und Beschlussfassung erfolgen nicht öffentlich. Mitarbeitende der
Vernetzungsstelle (Art. 19 Abs. 3 BayGlG) können auf Antrag durch formlosen Beschluss des
Sprecher*innengremiums an der nicht öffentlichen Sitzung teilnehmen, sie haben Rederecht
aber kein Stimm- und Antragsrecht. Soweit erforderlich können auf Antrag durch formlosen
Beschluss des Sprecher*innengremiums oder auf Beschluss der Versammlung
Sachverständige oder sonstige sachkundige Personen beratend hinzugezogen werden.

III. AUFGABEN DER LANDESARBEITSGEMEINSCHAFT

 1. Die LAG, vertreten durch das Sprecher*innengremium, organisiert Veranstaltungen zu
gleichstellungspolitischen Themen.
2. Die LAG, vertreten durch das Sprecher*innengremium, bildet Arbeitskreise zu einzelnen
Themen. Die Arbeitskreise sind offen für alle interessierten ordentlichen Mitglieder der LAG.
Sie sollen eine Ansprechperson und eine Stellvertretung benennen. Die Arbeitskreise
erarbeiten Materialien, Grundsatzpapiere und Stellungnahmen zu einzelnen Themen und

vertreten diese gemeinsam mit dem Sprecher*innengremium nach außen. Ihre
Arbeitsergebnisse leiten sie zeitnah an das Sprecher*innengremium weiter.
3. Die LAG, vertreten durch das Sprecher*innengremium, entsendet Vertreter*innen in
Gremien und Verbände

IV. DIE SPRECHER*INNEN

 1. Die LAG wird nach Möglichkeit repräsentiert durch sieben gewählte Sprecher*innen. Sie
sollen aus allen Regierungsbezirken kommen. Städte und Landkreise sollen ausgewogen
vertreten sein. Die Wahl soll mit der Einladung zur Jahressitzung angekündigt werden.
2. Die Amtszeit der Sprecher*innen beträgt drei Wahlperioden. Eine Wahlperiode umfasst die
Zeit bis zur nächsten ordentlichen Sitzung. Eine Verlängerung der Amtszeit ist durch
Wiederwahl möglich.
3. Wahlberechtigt sind alle unter
II. Stimmrecht anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der
LAG.
4. Gewählt werden kann jedes stimmberechtigte Mitglied nach den Grundsätzen der
Persönlichkeitswahl. Die Wahl ist gültig, wenn sie von den gewählten
Gleichstellungsbeauftragten angenommen wird. Nicht anwesende Gleichstellungsbeauftragte
können gewählt werden, sofern eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt. Aus den
Wahlvorschlägen können höchstens so viele Gleichstellungsbeauftragte gewählt werden, wie
freie Plätze im Sprecher*innengremium zu vergeben sind.
5. Jede*r Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie freie Plätze zu besetzen sind. Kumulieren
ist nicht zulässig. Damit wäre in diesem Fall die gesamte Stimmabgabe ungültig.
6. Für die im Sprecher*innengremium zu besetzenden Plätze sind die Kandidat*innen gewählt,
die die höchsten Stimmergebnisse auf sich vereinen, wobei mindestens ein Drittel der
Stimmen erreicht werden muss.
7. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, sofern es mehr Kandidat*innen als zu
besetzende Plätze gibt.
8. Sind nach dem ersten Wahlgang nicht alle Plätze besetzt, schließt sich ein weiterer
Wahlgang an. Sollten die Kandidat*innen im zweiten Wahlgang weniger als ein Drittel der
Stimmen erreichen, bleibt der Platz unbesetzt.
9. Die Wahl erfolgt grundsätzlich geheim. Auf Antrag kann auf eine geheime Wahl verzichtet
werden, wenn dies durch die anwesenden Stimmberechtigten einstimmig beschlossen wird.
Enthaltungen sind nicht möglich.

10. Die Sprecher*innenfunktion endet mit Beendigung der Tätigkeit als bestellte*r
Gleichstellungsbeauftragte*r. Auf Wunsch ist ein vorzeitiges Ausscheiden möglich.
11. Die Abwahl von Sprecher*innen ist, mit vorherigem schriftlichem Antrag, durch eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten möglich.

Aufgaben
1. Die Sprecher*innen treffen sich regelmäßig, jedoch mindestens dreimal jährlich.
2. Den Sprecher*innen obliegt die Organisation der LAG-Sitzungen, sowie die Kassenführung
und Pflege der Homepage der LAG.
3. Die Sprecher*innen setzen die in den Sitzungen der LAG gefassten Beschlüsse
(Stellungnahmen, Schreiben an Spitzenverbände u. ä.) um.
4. Das Sprecher*innengremium gibt Stellungnahmen und Presseerklärungen ab. Es
unterrichtet die LAG-Mitglieder hierüber.
5. Veröffentlichungen durch Mitglieder im Namen der LAG sind von der Mehrheit der
Sprecher*innen vorab zu legitimieren.
6. Die entsendeten Vertreter*innen in Gremien und Verbände berichten regelmäßig im
Sprecher*innengremium bzw. bei den LAG-Sitzungen.
7. Die Sprecher*innen halten regelmäßig Kontakt mit der Leitstelle für Gleichstellung von
Frauen und Männern im Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und
der Vernetzungsstelle für kommunale Gleichstellungsbeauftragte in Bayern.
8. Die Sprecher*innen der LAG stehen in einem engen Kontakt mit der
Bundesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros und Gleichstellungsstellen (BAG) und
treffen sich regelmäßig zum gemeinsamen Austausch.

V. INKRAFTTRETEN DER GESCHÄFTSORDNUNG

 Die Geschäftsordnung tritt am 18.06.2026 in geänderter Fassung in Kraft.

gefördert durch

ministerium